Künstlersozialabgabe 2026 - Abgabe wurde gesenkt
"Für Vereine und Verbände ist diese bei der Sozialversicherung anfallende Abgabe stets relevant, gerade dann, wenn man, wie häufig vorkommend in der Vereinspraxis, für bestimmte Dienstleistungen bezahlte Hilfe im Bereich der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit in Anspruch nimmt.
Muss daher z.B. an eine beauftragte und eingeschaltete Werbeagentur eine Gage gezahlt werden, weil diese den Auftrag zur Erstellung eines Flyers, zur Neugestaltung der Vereins- Homepage oder etwa die künstlerische Gestaltung einer Jubiläumszeitschrift übernimmt, darf die Abgabepflicht grundsätzlich nicht übersehen werden. Es ist nicht der „Künstler“, also die arbeitende Agentur, die diese Abgabe abführen muss, sondern der Auftraggeber selbst muss stets prüfen, ob die KSV-Abgabe anfällt, ob Meldungen an die KSV- Kasse erfolgen müssen.
Wissen sollte man als Verein,
dass Agenturen oder Werbedienstleister als Auftragnehmer bei der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder als handelnde BGB-Gesellschaft als Auftragnehmer dann die hierfür gezahlte Gage, das Honorar, abgabepflichtig werden kann. Anders grundsätzlich, wenn man z.B. für diese künstlerischen Aktivitäten eine GmbH einschaltet und beauftragt. Es gibt dazu, was sicherlich gerade viele Vereine interessieren wird, auch eine Bagatellgrenze für gezahlte Entgelte, bei denen die Abgabe noch nicht erhoben wird.
Für das Vereinsjahr 2025 waren dies noch 700,00 Euro insgesamt pro Jahr (zuvor 450,00 Euro), ab 2026 soll sich dies auf 1.000,00 Euro für alle im Vereinsjahr gezahlten Gagen etc. erhöhen.
Kleiner Tipp ...."
Autor: Prof. Gerhard Geckle | 13.11.2025
Quelle: Newsletter vom 20.11.2025 der Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg
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