2021 bringt Verbesserungen und Anerkennung für das Ehrenamt
Zum Jahreswechsel gab es einige steuerliche Änderungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst.
Beschlossen wurde u.a. eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für Ehrenamtliche bzw. Vereine:
Die Grenze des vereinfachten Spendennachweises wird von bislang 200 auf 300 Euro erhöht.
• Zum 1.1.2021 soll der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € jährlich steigen.
• Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 € gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen.
• Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat. Künftig kann beispielsweise eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren.
• Steuerbegünstigte Körperschaften durften schon immer ihre Mittel, zumindest teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, weiterreichen. In der Praxis war dies jedoch streitanfällig. Die nunmehr vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe soll nun dafür sorgen, dass mit einer einzigen zentralen Vorschrift Rechtssicherheit geschaffen wird.
• Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 € auf 45.000 € jährlich erhöht. Das soll vor allem kleinere Vereine entlasten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird des Weiteren in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u. a. folgende Zwecke verfolgen:
• Förderung des Klimaschutzes
• Förderung des Freifunks
• Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
• Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
• Förderung der Ortsverschönerung
Darüber hinaus wird auch der Katalog sogenannter Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Dazu zählen künftig auch Einrichtungen für Flüchtlingshilfe sowie Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen.